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Satzung

§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen „Dallenberg Supporters Club “
(2) Der Sitz des Vereins ist Würzburg.
Der Verein wurde am 24.1.2015 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1.  und endet am 31.12. jeden Jahres.

§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Gemeinschaft und Toleranz in Würzburg, insbesondere bei Jugendlichen und in der Fanszene des FC Würzburger Kickers.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Integration von Menschen, insbesondere Jugendlicher in die Fanszene der Würzburger Kickers
  • Die Integration von Jugendlichen aus schwächeren sozialen Schichten und/oder mit Migrationshintergrund
  • Durchführung von eigenen sportlichen Veranstaltungen
  • Einbeziehung insbesondere Jugendlicher bei der Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen und Durchführung von Maßnahmen der Gewaltprävention bei Fußballspielen.
  • Förderung und Unterstützung von legalen Ausdrucksformen der Fußballbegeisterung und Vereinsunterstützung (bspw. durch Hilfestellung bei Choreographien und Maltagen)
  • Ein selbst verwalteter Fanbereich im Stadion, der durch eigene Rechte, aber auch Pflichten, eigenverantwortliches Miteinander und tolerantes Ausleben der Fankultur ermöglicht.

Der Verein wird vom Vorstand vertreten.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Die Beantragung einer Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem offen, Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Mitglieder haben Stimmrecht, wenn das 16. Lebensjahr vollendet ist.
Das Rede- und Antragsrecht ist nicht altersgebunden.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung soll schriftlich oder per eMail erfolgen.

Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bis 4 Wochen nach Saisonbeginn beglichen wurde.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder ein Verhalten, welches geeignet ist, dem Ansehen des Vereins zu schaden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern wird ein jeweils zum 01.01. fälliger Mitgliedsbeitrag in Höhe von 19,07 Euro jährlich erhoben. Der Jahresbeitrag ist auch bei einem Beitritt während des Jahres in voller Höhe fällig.

Eine einmalige Aufnahmegebühr von 19,07 Euro wird nur auf freiwilliger Basis erhoben.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt einberufen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch Ankündigung auf der Webseite des Vereins und die Mitglieder werden gleichzeitig per Email informiert.
Darüber hinaus soll der Vorstand die Versammlung auch durch geeignete Maßnahmen (Bekanntgabe in Fanpublikationen, Beiträge in entsprechende Foren etc.) veröffentlichen.

Anträge der Mitglieder sind mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied beantragt. Beschlussfassungen zu Ergänzungen der Tagesordnung, die nicht bereits Bestandteil der Einladung zur Versammlung sind, sind nur möglich, wenn mindestens 25% aller Mitglieder des Vereins anwesend und mit einer Abstimmung einverstanden sind. Jedes Mitglied kann die Aufnahme von Punkten in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied mehr vorhanden, so leitet das Mitglied, welches die Einberufung veranlasst hat.

Der Schriftführer führt das Protokoll der Mitgliederversammlung. Ist kein Schriftführer anwesend, so ist er zu Versammlungsbeginn zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen regelmäßig durch Handaufheben. Jedes Mitglied kann die Durchführung geheimer Abstimmungen verlangen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, es muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

Sollte kein Vorstandsmitglied mehr im Amt sein, so kann jedes Mitglied ein Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmungen und Wahlen. Über Anträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Bestimmungen der Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein- Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Abstimmungen sind offen oder auf Antrag geheim durchzuführen; Wahlen grundsätzlich geheim. Eine Wahl kann offen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dieses einstimmig beschließt. Gewählt werden kann nur, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder eine schriftliche Erklärung über die Annahme des Amtes abgegeben hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit beim Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt; besteht danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Rederecht bei der Mitgliederversammlung genießen altersunabhängig alle Mitglieder.

Anträge von Mitgliedern sind in die endgültige Tagesordnung der Versammlung aufzunehmen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sind und von mindestens fünf Mitgliedern durch Unterschrift unterstützt werden. Die Vertretung eines nicht anwesenden Mitglieds ist, auch mit Vollmacht, nicht zulässig.

§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 3 gleichberechtigten Vorständen, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorsitzenden vertreten den Verein bis zu einer Ausgabengrenze für Einzelmaßnahmen von 100 Euro alleine, ansonsten vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Eine weitergehende Verpflichtung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den F.C. Würzburger Kickers e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für seine Jugendabteilung zu verwenden hat.